Zur Wirksamkeit des Ehevertrages
Häufig wird uns die Frage nach dem Sinn eines Ehevertrages gestellt. In der Praxis geht es zumeist um den Ausschluss von Vermögens- und Unterhaltsansprüchen, um die Altersvor-sorge und/oder um Gütertrennung. Ob eine solche Vereinbarung sinnvoll und angemessen ist, lässt sich nur im Einzelfall klären. Vor allem ist die Ungültigkeit des Ehevertrages zu vermeiden. Das Bundesverfassungsgericht hat unangemessene Regelungen missbilligt und der "Inhalts- und Ausübungskontrolle" unterworfen. Hierzu einige Fallbeispiele:
• Vereinbarungen, von denen der Mann die Heirat abhängig macht; es gibt bereits Kinder, oder die Frau ist mit einem Kind schwanger
• Vereinbarungen, die erkennbar darauf abzielen, Unterhaltspflichten auf die Sozialkassen zu verschieben
• Vereinbarungen, die familiäre Lasten besonders einseitig verteilen (Beispiel: Unterhalts- und Rentenverzicht des Partners, der zugleich mehrere gemeinsame Kinder betreut hat).
Einzelheiten – was ist sinnvoll? was ist angemessen? was ist zulässig? – klärt ein Beratungsgespräch mit einem/r RA(in) für Familienrecht oder Notar(in).