Regelung der Vermögensnachfolge

Rechtsanwalt und Notar Burkhard Weis
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Regelung der Vermögensnachfolge


Die Regelung der Vermögensnachfolge will sorgfältig bedacht sein. Ein Testament kann eigenhändig oder zur Niederschrift des Notars errichtet werden. Dies gilt auch für das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten. Nur der Erbvertrag ist zwingend zu beurkunden. Durch Erbvertrag und gemeinschaftliches Testament kann derjenige Beteiligte, der den anderen überlebt, einer besonderen Vermögensbindung unterworfen werden. Es empfiehlt sich, das Testament in die Verwahrung des Amtsgerichts zu geben, damit dieses im Todesfall sicher Geltung erlangt.

Durch Vermächtnisse und andere Gestaltungen lässt sich auch Nichterben gegenüber Dank und Anerkennung aussprechen. Ein wichtiges Gestaltungsmittel ist die Vor- und Nacherbfolge. Schließlich muss das Pflichtteilsrecht in die Betrachtung einbezogen werden.
Bei allem ist die Erbschaftsteuer zu berücksichtigen. Das Steuerrecht privilegiert den Ehegatten und die Kinder sowie Betriebsvermögen mit hohen Freibeträgen und einem niedrigen Steuersatz. Zuwendungen an entferntere Angehörige, Fremde und Institutionen können einer erheblichen Steuerlast unterliegen. Ein mögliches Gestaltungsmittel der Steuervermeidung sind lebzeitige Zuwendungen im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge“.


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