Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

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Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Geltendmachung vertraglicher Ansprüche mit Auslandsbezug (Europäische Union)

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat, kann, wenn vertragliche Ansprüche den Gegenstand des Verfahrens bilden, nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO in einem anderen Staat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die streitige Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Den danach maßgeblichen Erfüllungsort für die streitige Verpflichtung bestimmt Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO für die Erbringung von Dienstleistungen näher: Erfüllungsort einer jeden Verpflichtung aus einem Dienstvertrag ist danach der Ort, an dem sie - die Dienstleistung - nach dem Vertrag erbracht worden ist oder hätte erbracht werden müssen. Ist eine Dienstleistung an mehreren Orten erbracht worden und zu erbringen gewesen, so ist Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b EuGVVO der Ort, an dem der Schwerpunkt der Dienstleistung lag. Das ist bei einem Handelsvertreter regelmäßig der Ort, an dem er seinen Geschäftssitz hat.
(OLG Koblenz, Urteil vom 13.03.2008, Az. 6 U 947/07)


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