Reisevertrag

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Urlaubstraum geplatzt - Rechte des Kunden gegen den Reiseveranstalter

Bereits vor 40 Jahren hat der Gesetzgeber ein eigenes „Recht des Reisevertrages“ geschaffen. Es regelt Flugverspätungen, die nicht fertiggestellte oder von Baulärm geprägte Unterkunft, unverträgliche Verpflegung und enttäuschte Erwartungen vielfältiger Art, die bunte Prospekte zuvor erzeugt haben. Gar nicht so selten kommt es vor, dass der Reiseveranstalter die früh gebuchte und lange herbeigesehnte Pauschalreise kurz vor Beginn storniert. Da werden dann gebrochene Schiffsschrauben und andere Unglücksfälle zur Begründung angeführt. 

Welche Rechte habe ich als Kunde, wenn der Reiseveranstalter kurzfristig absagt? 

Die Rückerstattung des bezahlten Reisepreises ist meist unproblematisch. Gestritten wird häufig um Schadensersatz für „entgangene Urlaubsfreuden“. § 651f Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit Schadensersatz verlangen kann, wenn die Reise „vereitelt oder erheblich beeinträchtigt“ wird. Findet die Reise gar nicht erst statt, gilt sie als komplett vereitelt. In diesen Fällen kommen Schadensersatzansprüche bis zu 50% des Reisepreises in Betracht. Aber Vorsicht: Der Reiseveranstalter muss dafür verantwortlich sein: die Schadensersatzpflicht entfällt in Fällen „höherer Gewalt“. Hierzu gehören auch Naturkatastrophen, Terroranschläge, Kriege, Seuchen usw. Im Zweifel Rechtsrat einholen, wenn es passiert ist.



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