Die Verarmung des "Schenkers"
Die Übertragung von Grundbesitz auf Kinder und Enkel im Rahmen einer Schenkung geschieht häufig vor dem Hintergrund einer bevorstehenden Inanspruchnahme durch Sozialleistungsträger, zumeist, wenn sich ein hoher Pflegeaufwand abzeichnet. Die Erwartung, das Vermögen damit „in Sicherheit“ gebracht zu haben und den Familienbesitz zu erhalten, kann jedoch enttäuscht werden. Das Gesetz hat die Schenkung keineswegs so bestandssicher ausgestaltet wie man dies vermuten mag. Wenn derjenige, der verschenkt hat, seinen eigenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann, steht diesem ein Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten zu. Man spricht auch vom „Verarmungseinwand“, der nur selten im Familienverbund geltend gemacht wird. Anders verhält es sich bei Sozialleistungen. Das Gesetz ermöglicht der Behörde, den Rückforderungsanspruch auf sich überzuleiten und selbst gegen den Beschenkten zu verfolgen. Hierzu gilt bei Grundstücken grundsätzlich eine 10-Jahresfrist ab Schenkung. In dieser Situation stellen sich zahlreiche Fragen, etwa nach den Möglichkeiten der Abwendung der Herausgabe. Ist der Unterhaltsanspruch geringer als der Wert des Geschenks, ist das Geschenk nur teilweise herauszugeben. Dies ist bei Grundstücken wegen der Unteilbarkeit des Gegenstandes nicht möglich. Daher hat der Beschenkte lediglich Ausgleichszahlungen zu leisten. Die Überleitungsbefugnis besteht im Übrigen nur bei Sozialhilfe- und Hartz-IV-Leistungen (SGB II und XII), nicht aber bei beitragsfinanzierten Leistungen der Sozialversicherung.
Einzelheiten klärt ein Beratungsgespräch.