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Was muss beurkundet werden?
Grundsätzlich bedürfen Rechtsgeschäfte keiner Form (z.B. der Kaufvertrag). Es gibt jedoch Rechtsgeschäfte, die beurkundungspflichtig sind, d.h. nur vor einem Notar rechtswirksam vereinbart werden können. Der Gesetzgeber hat besonders risikoreiche oder juristisch komplizierte Rechtsgeschäfte einer Beurkundungspflicht unterworfen, damit durch Einbeziehung eines Notars sowohl den Beteiligten eine Beratung zugutekommt als auch rechtliche Risiken von vorneherein ausgeschlossen werden können.
Hierzu zählen insbesondere:
- der Grundstückskaufvertrag (§ 311b Abs. 1 BGB),
- die Verpflichtung zur vollständigen Vermögensübertragung (§ 311b Abs. 3 BGB),
- das Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 Satz 1 BGB),
- der Ehevertrag (§ 1410 BGB),
- die Verfügung über einen Erbteil (§ 2033 BGB),
- das öffentliche Testament (§ 2232 BGB),
- der Erbvertrag (§ 2276 BGB),
- der Erbverzichtsvertrag (§ 2348 BGB),
- der Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) oder
Die Beurkundung ist im Beurkundungsgesetz umfassend geregelt. So haben die Beteiligtem vor dem Notar ihren zu beurkundenden Willen zu erklären (§ 8 BeurkG), der nach Belehrung durch den Notar in eine Niederschrift aufgenommen, vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird (§ 9, § 13 BeurkG). Der Notar hat als rechtskundige Person den Willen der Beteiligten zu erforschen, sie über rechtliche Gefahren und über die Rechtsfolgen der Beurkundung umfassend aufzuklären sowie die getroffenen Regelungen eindeutig und beweiskräftig zu formulieren.
Die notarielle Urkunde ist eine so genannte öffentliche Urkunde, d. h., sie erbringt den vollen Beweis für die beurkundete Erklärung oder Tatsache. Das Originaldokument (Urschrift) verbleibt beim Notar, der es in seiner Urkundenrolle verzeichnet. Für den Rechtsverkehr erteilt er den Beteiligten vollstreckbare Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften.
Was muss nicht, aber sollte beurkundet werden?
Es gibt gute Gründe, auch Rechtsgeschäfte, die nicht beurkundet werden müssen.
Empfehlenswert erscheint die Beurkundung insbesondere hinsichtlich folgender Rechtsgeschäfte:
Verfügungen von Todes wegen, sofern nicht ohnehin Beurkundungsbedürftigkeit besteht, also insbesondere die Errichtung von Testamenten von Einzelpersonen und Eheleuten
Errichtung einer umfangreichen Vorsorgevollmacht zur Absicherung der Handlungsfähigkeit im Krankheitsfalle
Errichtung von Patientenverfügungen zur verbindlichen Niederlegung des Patientenwillens hinsichtlich der Behandlung in bestimmten Krankheitssituationen
Regelung der Unternehmensnachfolge und des Unternehmensübergangs (sofern nicht ohnehin aufgrund der Rechtsform des Unternehmens beurkundungspflichtig)
Errichtung und Änderung von Personenhandelsgesellschaften (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft)
Regelung des Zusammenlebens nichtehelicher Partne
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